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Inklusion Nord e.V. fordert klare Korrekturen am Behindertengleichstellungsgesetz

Lesedauer 3 Minuten

Ausnahmeregelungen im Gesetzentwurf gefährden wirksamen Diskriminierungsschutz und widersprechen Grundgesetz sowie UN-Behindertenrechtskonvention.

Bremen, 26.02.2026 – Inklusion Nord e.V. hat einen offenen Brief an alle Bundestagsabgeordneten von CDU/CSU und SPD gerichtet. Der Verein fordert grundlegende Änderungen am Entwurf des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).

Am 11. Februar 2026 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Novellierung des BGG. Ziel ist es, Benachteiligungen zu verhindern und Barrierefreiheit verbindlich zu regeln. Nach Auffassung des Vereins verfehlt der Entwurf dieses Ziel in zentralen Punkten. Besonders kritisch ist § 7 Absatz 3 Nummer 3. Dort können Unternehmer bauliche Veränderungen pauschal als unzumutbar einstufen. Auch Änderungen an Gütern und Dienstleistungen gelten als unverhältnismäßige Belastung.

Damit entsteht faktisch eine weitreichende Ausnahme vom Diskriminierungsverbot. Aus Sicht des Vereins wird geltendes Recht dadurch geschwächt. „Ein Gesetz gegen Benachteiligung darf keinen Freibrief zur Verweigerung von Barrierefreiheit enthalten“, erklärt Frank Schurgast, Co-Vorstandsvorsitzender von Inklusion Nord e.V. „Die vorgesehene Ausnahme widerspricht dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention.“

Weiterer Änderungsbedarf

Der Verein fordert deshalb die vollständige Streichung dieser Regelung. Ohne Korrektur drohen neue Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus sieht Inklusion Nord e.V. weiteren Änderungsbedarf.

  • Die Begrenzung des Schadensersatzes auf 1.000 Euro in § 7b Absatz 2 soll entfallen.
    Eine Deckelung schwächt die abschreckende Wirkung des Gesetzes.
  • In § 7b Absatz 3 muss ein Anspruch auf Beseitigung des Verstoßes verankert werden.
    Reine Feststellungen reichen nicht aus.
  • Zudem fordert der Verein die Wiedereinführung der Beweislastumkehr.
    Ohne sie bleibt Rechtsschutz oft wirkungslos.
  • Auch die Frist zur Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude ist zu lang bemessen.
    Sie muss bis spätestens 2035 gelten, nicht erst bis 2045.

„Rechtsschutz darf nicht symbolisch bleiben“, betont Schurgast. „Menschen mit Behinderungen brauchen einklagbare und verbindliche Rechte.“ Inklusion Nord e.V. appelliert an die Abgeordneten beider Fraktionen. Sie sollen in den Beratungen die Rechte behinderter Menschen in den Mittelpunkt stellen. „Jetzt entscheidet sich, ob dieses Gesetz seinem Namen gerecht wird“, so Schurgast. „Wir erwarten wirksamen Diskriminierungsschutz statt neuer Ausnahmen.“

Der offene Brief

Dringender Änderungsbedarf am Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) – Diskriminierungsfreie Ausgestaltung sicherstellen

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

am 11. Februar 2026 hat das Bundeskabinett den lange angekündigten Entwurf zur Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) beschlossen. Ziel dieser Reform sollte es sein, Benachteiligungen wirksam zu verhindern sowie Barrierefreiheit und angemessene Vorkehrungen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verbindlich zu garantieren.

Bei sorgfältiger Prüfung des Gesetzentwurfs zeigt sich jedoch ein gravierender Widerspruch zwischen Anspruch und tatsächlicher Ausgestaltung. Neben einzelnen, eher marginalen Verbesserungen enthält der Entwurf eine Regelung, die geeignet ist, bestehende Rechte faktisch zu schwächen und Diskriminierung strukturell zu legitimieren.

Konkret betrifft dies § 7 (Benachteiligungsverbot), Absatz 3, Nummer 3. Dort wird „Unternehmern, die der Öffentlichkeit Güter und Dienstleistungen anbieten“, pauschal zugestanden, dass „alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen“ als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten können. Diese weit gefasste Ausnahme läuft auf einen faktischen Freibrief hinaus, Barrierefreiheit zu verweigern.

Eine solche Regelung stellt nicht nur eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Rechtsstand dar, sondern widerspricht auch klar:

  • Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“),
  • sowie den verbindlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes gilt und Barrierefreiheit sowie Nichtdiskriminierung ausdrücklich verlangt.

Ein Gesetz, das Benachteiligung verbieten soll, darf keine pauschalen Ausnahmen schaffen, die Diskriminierung ermöglichen. Die Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3 muss daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren zwingend gestrichen werden.

Darüber hinaus sehen wir erheblichen Änderungsbedarf in weiteren Punkten:

  • § 7b Absatz 2: Die vorgesehene Begrenzung des Schadensersatzes auf 1.000 Euro ist aufzuheben. Eine solche Deckelung entwertet den Rechtsschutz und entfaltet keine hinreichende präventive Wirkung.
  • § 7b Absatz 3: Neben der bloßen Feststellung eines Verstoßes muss ausdrücklich auch ein Anspruch auf Beseitigung der Benachteiligung geregelt werden. Rechtsschutz darf nicht symbolisch bleiben.
  • Die im Referentenentwurf vom 19.11.2025 ursprünglich vorgesehene Beweislastumkehr ist wieder einzuführen. Ohne sie bleibt der Rechtsschutz für Betroffene in der Praxis häufig wirkungslos.
  • § 8 Absatz 2: Die vollständige Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude ist bis spätestens 2035 herzustellen – nicht erst bis 2045. Eine weitere Verzögerung um ein Jahrzehnt bedeutet für viele Menschen ein weiteres Jahrzehnt struktureller Ausgrenzung.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den nun anstehenden parlamentarischen Beratungen tragen Sie Verantwortung dafür, ob dieses Gesetz seinem Namen gerecht wird – oder ob es hinter verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen zurückbleibt.

Wir appellieren eindringlich an Sie, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt Ihrer Entscheidung zu stellen und nicht kurzfristige unternehmerische Interessen. Sorgen Sie für eine konsequente Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und für ein Behindertengleichstellungsgesetz, das Diskriminierung wirksam verhindert statt sie zu erleichtern.

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht erneut mit einem Gesetz konfrontiert werden, das Gleichstellung verspricht, aber Ausnahmen zementiert. Jetzt ist der Zeitpunkt, klare gesetzgeberische Verantwortung zu übernehmen.

Für einen konstruktiven Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Schurgast

Co-Vorstandsvorsitzender Inklusion Nord e.V.

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