Bremen, 20.07.2024 (fs) – In Deutschland steht Menschen mit Behinderungen ein Recht auf Unterstützung durch die Pflegekassen zu. Abhängig vom individuellen Grad der Behinderung (GdB) variiert die Höhe der Unterstützung, die formell beantragt werden muss. Der Verbraucherzentrale Bundesverband bietet hierzu eine umfassende Übersicht über Sach- und Pflegeleistungen.
Neben den Leistungen der Pflegekassen können Betroffene zusätzliche steuerliche Vorteile geltend machen. Diese Vorteile werden in der Steuererklärung als Pauschbetrag berücksichtigt, wobei der GdB die Höhe des Betrags bestimmt. Nach Angaben des Statistikamtes Destatis leben in Deutschland rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen. Dies entspricht etwa 9,4 Prozent der Gesamtbevölkerung, basierend auf Daten von Juni 2022. Ein Schwerbehindertenausweis ermöglicht einen finanziellen Nachteilsausgleich.
Bis zu 7400 Euro bei Behindertengrad 50 möglich
Die Steuererklärung für das Jahr 2024 sieht signifikante Erleichterungen für Menschen mit einem GdB von 50 vor. Es sind Erleichterungen bis zu 7400 Euro möglich. Die Höhe der Steuervorteile hängt vom jeweiligen Behinderungsgrad ab. Personen mit einem GdB von 50 können beispielsweise einen Pauschbetrag von 1140 Euro geltend machen. Dies geht aus Informationen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. hervor. Bei einem GdB von 60 erhöht sich der Betrag auf 1440 Euro und bei einem GdB von 100 auf 2840 Euro.
Für blinde, taub-blinde und hilflose Personen sind höhere Pauschbeträge vorgesehen. Laut der Oberfinanzdirektion Karlsruhe beträgt der Pauschbetrag für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen BI (blind), TBI (taub-blind) und H (hilflos) 7400 Euro jährlich. Dieser Betrag soll die Kosten für alltägliche Unterstützung, Pflege und den erhöhten Bedarf an Wäsche abdecken. Beim Beantragen eines Schwerbehindertenausweises sind jedoch bestimmte Aspekte zu berücksichtigen.
Finanzielle Entlastungen bei Schwerbehinderung
Die Steuererklärung für das Jahr 2024 sieht vor, dass schwerbehinderte Personen finanzielle Erleichterungen erhalten. Sie haben die Möglichkeit, anstelle eines Pauschbetrags die tatsächlichen, ihnen entstandenen Kosten steuerlich geltend zu machen. Diese Regelung findet sich auf der offiziellen Webseite der Finanzämter Nordrhein-Westfalens. Die entsprechenden Belege für die Kosten müssen auf Anfrage beim Finanzamt vorgelegt werden können. Zu diesen Kosten zählen unter anderem Ausgaben für Operationen, therapeutische Behandlungen, Kuren sowie Medikamenten- und Arztkosten.
Die steuerliche Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten erfolgt nach Abzug der sogenannten zumutbaren Belastung. Diese definiert sich durch den Gesamtbetrag der Einkünfte, die Anzahl der Kinder sowie den Familienstand des Steuerpflichtigen, gemäß Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Behindertenbedingte Fahrkostenpauschale
Im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2024 besteht die Möglichkeit, eine Fahrkostenpauschale zu beanspruchen. Diese Pauschale ist für Personen mit Behinderungen vorgesehen. Insbesondere erhalten gehbehinderte Individuen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 diese Pauschale. Die Regelung umfasst auch Personen mit den Merkzeichen BI, TBI, H oder aG. Letzteres steht für „außergewöhnlich gehbehinderte Personen“. Für die Gewährung der Pauschale gelten spezifische Richtlinien.
Die genannte Pauschale erstattet steuerlich die alltäglichen Fahrkosten, die im Kontext der Behinderung anfallen. Dies schließt laut Informationen von pflege.de ein. Nicht mit der Behinderung assoziierte Fahrten zu medizinischen Behandlungen sind separat als Fahrkosten absetzbar. Zudem können pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Erleichterungen erhalten.
Zur Sache: Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) und der Pflegegrad sind zwei unabhängige Bewertungen. Sie stehen jedoch nicht isoliert voneinander. Viele Personen mit einem Pflegegrad qualifizieren sich auch für einen GdB. Der GdB quantifiziert die Schwere einer Beeinträchtigung auf einer Skala. Diese Skala reicht von 20 bis 100 und steigt in Zehnerschritten. Die Festlegung des GdB erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung. Sie umfasst körperliche, seelische, geistige und soziale Einschränkungen.
Personen mit einem GdB von 50 oder mehr werden als schwerbehindert eingestuft. Zu dieser Gruppe zählen Menschen mit chronischen Erkrankungen. Beispiele hierfür sind Demenz, Diabetes Typ 1, Epilepsie und Parkinson. Auch körperliche Beeinträchtigungen wie die Amputation eines Körperteils zählen dazu. Ebenso fallen Hirn-Schädel-Traumata sowie Seh- und Hörbehinderungen unter diese Kategorie.