Bremen, 18.08.2024 (fs) – Zu Beginn des Jahres 2024 traten wichtige rechtliche Neuerungen in Kraft, die Menschen mit Schwerbehinderung betreffen. Diese Änderungen erstrecken sich über verschiedene Bereiche, darunter das Betreuungsrecht und die finanziellen Unterstützungen wie das Pflegegeld. Auch im Bereich der Eingliederungshilfe sowie der beruflichen Teilhabe wurden Anpassungen vorgenommen. Der vorliegende Artikel bietet einen detaillierten Überblick über die Neuerungen und deren Auswirkungen auf die Betroffenen.
Was sich im Betreuungsrecht geändert hat
Im Zeitraum von Januar 2024 bis Dezember 2025 wird die professionelle Betreuung mit einem Inflationsausgleich unterstützt. Dieser Ausgleich beläuft sich auf 7,50 Euro für jede rechtliche Betreuungsmaßnahme. Sollte der betreute Klient über ausreichend Vermögen verfügen, ist er zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Andernfalls übernimmt der Staat die Kosten. Zusätzlich zur regulären Aufwandsentschädigung erhalten ehrenamtliche Betreuer eine Vergütung von 24 Euro. Diese Regelung trägt dazu bei, die finanzielle Belastung der Betreuten zu mindern und gleichzeitig die Wertschätzung für ehrenamtliches Engagement zu steigern. Es ist ein Ausdruck der Anerkennung für die wichtige Arbeit, die ehrenamtliche Betreuer leisten.
Durch diese finanzielle Unterstützung wird ein Anreiz geschaffen, sich für das Wohl anderer einzusetzen. Die Regelung stellt sicher, dass die Betreuung auf einem hohen Niveau bleibt und die Betreuer für ihre unerlässliche Arbeit angemessen entschädigt werden. In einer Zeit steigender Lebenshaltungskosten ist es von besonderer Bedeutung, dass diejenigen, die Unterstützung benötigen, nicht durch zusätzliche finanzielle Sorgen belastet werden. Der Inflationsausgleich und die zusätzliche Vergütung für ehrenamtliche Betreuer sind somit wichtige Maßnahmen, um die Qualität und Nachhaltigkeit der Betreuung zu sichern.
Regelsätze wurden erhöht
Die Regelleistungen, die im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1. Januar 2024 gelten, sind wie folgt strukturiert:
- Stufe 1: Ein Betrag von 563 Euro wird für die erste Stufe der Grundsicherung festgelegt.
- Stufe 2: Für die zweite Stufe ist eine Leistung von 506 Euro vorgesehen.
- Stufe 3: Die dritte Stufe sieht einen Regelsatz von 451 Euro vor.
- Stufe 4: In der vierten Stufe wird der Betrag auf 471 Euro angehoben.
- Stufe 5: Für die fünfte Stufe sind 390 Euro angesetzt.
- Stufe 6: Die sechste und letzte Stufe schließt mit einem Betrag von 357 Euro ab.
Diese gestaffelten Beträge reflektieren die differenzierten Bedürfnisse der Empfänger und sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen. Zusätzlich zu diesen Regelsätzen wurde der Zusatzbedarf für gemeinsame Mittagsmahlzeiten auf täglich 4,13 Euro pro Person erhöht, was auch eine Anpassung des Zusatzbedarfs für die Bereitstellung von Warmwasser nach sich zieht, wie in § 30 Absatz 7 SGB XII festgelegt.
Für Schülerinnen und Schüler wird die Unterstützung für notwendigen Schulbedarf nach § 34 SGB XII angepasst, mit 135 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Halbjahr. Volljährige Bewohner*innen von Einrichtungen erhalten mindestens 152,01 Euro monatlich, was 27 % der ersten Regelbedarfsstufe entspricht. Diese Neuregelungen zielen darauf ab, die finanzielle Unterstützung für die Betroffenen zu verbessern und ihnen ein würdiges Leben zu ermöglichen.
Neuerungen ab 1. Januar 2024
Das „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ führt Neuerungen ein, die seit dem 1. Januar 2024 wirksam sind. Eine wesentliche Änderung betrifft die Einkommensregelungen gemäß § 82 SGB XII.
- Hierbei wird die bisherige Regelung der „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB“ durch die „Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB“ ersetzt, wie in § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB XII festgelegt.
- Des weiteren erfahren die Einkünfte von Personen in Ausbildung eine Anpassung. Dies gilt insbesondere für Einkünfte, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt sind, und ist in § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 SGB XII spezifiziert.
- Zusätzlich wird durch § 82 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB XII klargestellt, dass Überbrückungsgelder nach dem Strafvollzugsgesetz nicht als Einkommen gewertet werden.
- Schließlich wird eine neue Regelung für den Umgang mit Nachzahlungen bei einmaligen Einkünften in § 82 Abs. 7 SGB XII eingeführt. Diese Änderungen sollen für mehr Klarheit in den Einkommensregelungen sorgen und die Rechtslage den aktuellen Gegebenheiten anpassen.
Änderungen beim Krankengeld
Im Zuge der Anpassungen im Bereich des Kinderkrankengeldes wurden die Regelungen modifiziert. Nachdem die temporäre Erweiterung, die während der Corona-Pandemie bis zu 30 Tage für Eltern und 60 Tage für Alleinerziehende vorsah, mit dem Jahreswechsel 2023 ausgelaufen ist, erfolgt keine Rückkehr zu den vorherigen Regelungen. Stattdessen wird der Anspruch für die Jahre 2024 und 2025 auf 15 Tage pro Elternteil und 30 Tage für Alleinerziehende festgesetzt.
Des weiteren wurde ein neuer Anspruch auf Krankengeld bei der stationären Behandlung eines Kindes eingeführt. Dieser gilt für Kinder unter 12 Jahren oder solche, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind und deren Begleitung medizinisch geboten ist. Für Kinder unter 9 Jahren wird die Notwendigkeit der Begleitung als unbestreitbar anerkannt, und der Anspruch erstreckt sich über die gesamte Dauer der Begleitung.
Pflegende Angehörige, die eine von der Krankenkasse finanzierte Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen, haben nun das Recht, die betreute Person mitzunehmen und in der Einrichtung versorgen zu lassen. Die bisherige Regelung, die in § 40 Abs. 3 S. 11 SGB V verankert war, wird ab 2024 in einem neuen Paragraphen, § 40 Abs. 3a SGB V, festgehalten. Sollte kein Anspruch aus dieser Regelung bestehen, etwa bei Rehabilitationsmaßnahmen, die von der Rentenversicherung getragen werden, tritt ein ergänzender Anspruch in Kraft. Dieser wird in § 42a SGB XI geregelt und ist ab dem 1. Juli 2024 gültig. Ab dem 1. Juli 2025 wird diese Regelung in § 42b SGB XI überführt. Der neue Anspruch ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die pflegerische Versorgung in der Einrichtung während des Aufenthalts sichergestellt ist.
Diese Neuregelungen reflektieren das Bestreben, Familien auch nach der Pandemie weiterhin zu unterstützen und die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen während notwendiger Rehabilitationsmaßnahmen zu gewährleisten. Sie zeigen eine Entwicklung hin zu einer flexibleren und bedarfsgerechteren Gestaltung der sozialen Sicherungssysteme.
Zusatzbeitrag wird angehoben
Zu Beginn des Jahres 2024 verzeichnete der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anstieg auf 1,7 Prozent. Diese Entwicklung bedeutet für einen Großteil der Versicherten eine Erhöhung ihrer finanziellen Beiträge. Im Gegensatz zum vorherigen Jahr besteht nun die Verpflichtung für die Krankenkassen, ihre Mitglieder mittels schriftlicher Mitteilung über die Veränderungen in der Beitragshöhe in Kenntnis zu setzen. Diese Maßnahme soll Transparenz gewährleisten und den Versicherten ermöglichen, sich auf die neuen Beitragskosten einzustellen.
Gerichtskosten für Dauerbetreuung und Dauerpflegschaften steigen an
Ab dem 1. Januar 2024 treten neue Regelungen für die Gerichtsgebühren im Bereich der Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft in Kraft. Diese Änderungen führen zu einer Erhöhung der Jahresgebühren. Für jede Dauerbetreuung oder Dauerpflegschaft wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Wert des angerechneten Vermögens richtet. Bisher betrug die Gebühr zehn Euro pro Jahr. Mit dem neuen Gesetz steigt sie auf 11,50 Euro für jeden angefangenen Betrag von 5.000,00 Euro des Vermögens.
Zusätzlich wird eine Mindestgebühr festgelegt, die von 200 Euro auf 230 Euro angehoben wird. Diese Anpassung der Gebührenstruktur soll eine angemessenere Beteiligung der Betreuten an den Verwaltungskosten sicherstellen.
Es ist wichtig, dass alle Betroffenen sich rechtzeitig über die neuen Gebühren informieren und ihre Finanzplanung entsprechend anpassen. Die neuen Gebühren gelten als ein Schritt zur Deckung der tatsächlichen Kosten, die durch die Verwaltung von Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften entstehen. Sie reflektieren die gestiegenen Aufwendungen, die mit der Verwaltung dieser Rechtsverhältnisse verbunden sind. Die Anhebung der Mindestgebühr trägt ebenfalls zur Deckung dieser Kosten bei. Es wird empfohlen, dass Betreuer und Pfleger sich mit den Details der neuen Gebührenordnung vertraut machen. Dies ermöglicht eine effektive Vorbereitung auf die bevorstehenden finanziellen Änderungen. Die rechtzeitige Information und Anpassung an die neuen Gebühren kann dazu beitragen, Überraschungen oder Schwierigkeiten im neuen Jahr zu vermeiden.
Eingliederungshilfe steigt und angemessener PKW gilt nicht mehr als Vermögen
Ab Januar 2024 erfahren vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe eine Anpassung. Der Vermögensfreibetrag wird von bisher 61.110 Euro auf 63.630 Euro angehoben. Diese Erhöhung ermöglicht es Personen, die Eingliederungshilfe beziehen, ein höheres Vermögen zu besitzen, ohne dass dies Einfluss auf die gewährten Leistungen hat. Parallel dazu wird auch der Einkommensfreibetrag angehoben. Dieses bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens unangetastet bleibt und nicht auf die Leistungen angerechnet wird.
Des weiteren wird die Regelung bezüglich des Besitzes eines Kraftfahrzeugs geändert. Ein angemessenes Fahrzeug wird nicht länger als Vermögen gewertet. Dies stellt eine signifikante Änderung zur vorherigen Regelung dar. Betroffene Personen können somit ein Fahrzeug besitzen, ohne dass dies ihre Ansprüche auf Eingliederungshilfe beeinträchtigt.
Diese Neuregelungen tragen dazu bei, die finanzielle Situation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Sie fördern die Mobilität und tragen zu einer erhöhten Lebensqualität bei. Insgesamt spiegeln diese Anpassungen ein fortschrittliches Verständnis von Inklusion und Unterstützung wider. Sie sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer gerechteren Gesellschaft, in der finanzielle Barrieren abgebaut werden. Dadurch wird Menschen mit Behinderungen eine größere Unabhängigkeit und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht.
Rechtliche Klärung und Aufstockung beim Pflegeunterstützungsgeld
Eine aktuelle rechtliche Entscheidung bestätigt, dass das Pflegeunterstützungsgeld jährlich für jede pflegebedürftige Person neu beantragt werden darf.
Seit dem ersten Januar des Jahres 2024 sind bedeutende Änderungen im Bereich der Pflegeleistungen wirksam geworden. Diese lassen sich wie folgt präzisieren: Es erfolgte eine Erhöhung der finanziellen Zuschüsse, die durch Pflegesachleistungen und Pflegegelder bereitgestellt werden. Die Pflegesachleistungen steigen nun für die Pflegegrade 2 bis 5.
- Konkret bedeutet dies eine Erhöhung auf bis zu 761 Euro für Pflegegrad 2, was zuvor 724 Euro waren.
- Für Pflegegrad 3 erhöht sich der Betrag auf bis zu 1.432 Euro, verglichen mit 1.363 Euro zuvor.
- Im Falle von Pflegegrad 4 steigt der Betrag auf bis zu 1.778 Euro, im Vergleich zu 1.693 Euro zuvor.
- Für Pflegegrad 5 erhöht sich die Summe auf bis zu 2.200 Euro, statt der früheren 2.095 Euro.
Parallel dazu erfahren die Pflegegelder eine Anhebung für die Pflegegrade 2 bis 5.
- Dies umfasst eine Steigerung auf 332 Euro für Pflegegrad 2, im Vergleich zu den vorherigen 316 Euro.
- Für Pflegegrad 3 steigt der Betrag auf 573 Euro, was zuvor 545 Euro waren.
- Pflegegrad 4 sieht eine Erhöhung auf 765 Euro, gegenüber 728 Euro zuvor.
- Und für Pflegegrad 5 wird das Pflegegeld auf 947 Euro angehoben, statt der vormaligen 901 Euro.
Zusammengefasst sind die Beträge für Pflegesachleistungen und Pflegegelder seit Januar 2024 gestiegen.
Entlastungsbudget
Mit Beginn des Jahres 2024 tritt eine wesentliche Änderung in Kraft: die Einführung eines Entlastungsbudgets. Dieses Budget eröffnet die Möglichkeit, Leistungen für Kurzzeitpflege vollumfänglich auf die Verhinderungspflege zu übertragen. Diese Neuregelung, verankert in § 39 Abs. 4 SGB XI, ist speziell für Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 relevant, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Für diese spezifische Gruppe wird die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten aufgehoben. Zudem wird der Anspruch auf Verhinderungspflege auf acht Wochen je Kalenderjahr ausgedehnt, eine Erweiterung gegenüber den bisherigen sechs Wochen. Parallel dazu erfolgt die Fortzahlung des Pflegegeldes ebenfalls für acht Wochen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ab dem 1. Juli 2025 eine Ausweitung des Entlastungsbudgets auf alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 geplant ist.
Zusätzlich werden Verbesserungen beim Pflegeunterstützungsgeld wirksam, die in § 44a Abs. 3 SGB XI festgehalten sind. Es ist nun gesetzlich eindeutig geregelt, dass das Pflegeunterstützungsgeld für jede pflegebedürftige Person jährlich neu in Anspruch genommen werden kann. Dies stellt eine Abkehr von der bisherigen Praxis dar, nach der es nur einmalig gewährt wurde.
Abschließend sei erwähnt, dass auch die Zuschüsse für pflegebedingte Aufwendungen, die Bewohnern von Pflegeheimen zustehen, angehoben werden. Im ersten Jahr des Heimaufenthalts erhöht sich der Zuschuss auf 15 Prozent, im zweiten Jahr auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent und ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Diese Anpassungen reflektieren eine signifikante Steigerung gegenüber den vorherigen Sätzen von 5, 25, 45 und 70 Prozent und unterstreichen das Bestreben, die finanzielle Last für Pflegebedürftige und ihre Familien zu mindern.
Änderungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben
Ab dem Jahr 2024 wird das gemeinschaftliche Mittagessen in Werkstätten finanziell unterstützt, wobei jeder Mahlzeit ein Zuschuss von 4,13 Euro gewährt wird. Diese Förderung erstreckt sich ebenfalls auf Situationen, in denen das Mittagessen Teil der Pflege zum Lebensunterhalt ist.
Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Abgabe zu entrichten, falls sie die ihnen auferlegten Pflichtarbeitsplätze nicht besetzen. Ab diesem Jahr obliegt es der Bundesagentur für Arbeit, zu entscheiden, ob auf bis zu drei Pflichtarbeitsplätze eine Anrechnung erfolgt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitgeber ihrer sozialen Verantwortung nachkommen und Menschen mit Behinderungen angemessene Arbeitsmöglichkeiten bieten.
Leistungen des Integrationsamtes: Genehmigungsfiktion wird eingeführt
Eine Neuerung betrifft die Genehmigungsfiktion bei Leistungen des Integrationsamtes. Sollte das Integrationsamt nicht binnen sechs Wochen über einen Antrag auf Leistung entscheiden, wird dieser als bewilligt angesehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Antrag präzise und vollständig formuliert ist.
Dieses stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen für eine Entscheidung vorliegen. Die Regelung zielt darauf ab, Verzögerungen im Genehmigungsprozess zu vermeiden und die Effizienz zu steigern. Sie gewährleistet, dass Antragsteller nicht unnötig lange auf eine Rückmeldung warten müssen. Zugleich setzt sie das Integrationsamt unter Druck, Anträge zeitnah zu bearbeiten. Diese Änderung kann als Anreiz für eine schnellere Bearbeitung von Anträgen dienen. Es ist jedoch wichtig, dass Antragsteller die Vollständigkeit und Genauigkeit ihrer Anträge gewährleisten. Nur so kann die Genehmigungsfiktion greifen.
Antragsteller sollten daher alle relevanten Informationen sorgfältig zusammenstellen. Eine detaillierte Prüfung vor Einreichung des Antrags ist ratsam. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Integrationsamt. So kann eine zügige und reibungslose Bearbeitung sichergestellt werden.
Die neue Regelung trägt zur Transparenz und Vorhersehbarkeit im Verwaltungshandeln bei. Sie unterstützt eine klare Kommunikation zwischen Antragstellern und Behörde. Insgesamt kann die Genehmigungsfiktion als positiver Schritt in Richtung einer modernen und dienstleistungsorientierten Verwaltung gesehen werden. Sie fördert die Eigenverantwortung der Antragsteller und die Verantwortlichkeit der Behörde. Dadurch kann das Vertrauen in die öffentliche Verwaltung gestärkt werden.
Änderungen bei der Förderung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Jugendliche sowie junge Erwachsene, die keine anerkannte Schwerbehinderung besitzen, können dennoch Fördermittel aus dem Ausgleichsfonds für ihre Ausbildung erhalten. Dieses ist möglich, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehen.
Projekte, die durch den Ausgleichsfonds finanziert werden, schließen auch die Übernahme der Verwaltungskosten mit ein. Diese Regelung stellt sicher, dass alle notwendigen Kosten abgedeckt sind und die Förderung effizient erfolgen kann. Es wird somit eine umfassende Unterstützung gewährleistet, die über die reine Ausbildungsfinanzierung hinausgeht. Dadurch wird die Teilhabe am Arbeitsmarkt für eine breitere Zielgruppe ermöglicht und gefördert. Die Inklusion von Menschen mit Behinderungen im Berufsleben wird somit weiter vorangetrieben.
Der Ausgleichsfonds dient als wichtige Ressource, um Chancengleichheit im Bildungsbereich zu fördern. Durch diese Maßnahmen wird ein wichtiger Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit geleistet. Es wird ein Signal gesetzt, dass Bildung und berufliche Entwicklung für alle zugänglich sein sollten.
Guten Tag,
es geht um meine Tochter,
Sie hat ein GdB 100 MZ H
Sie ist körperlich nicht eingeschränkt,
Hat starke Neurodermitis und Entwicklungsverzögerung, wir versuchen vergeblich ein integrativen Arbeitsplatz für sie zu finden,an hatte uns zwar vorgeschlagen sie in die Werkstatt für Behinderte zu schicken, aber der Erfahrung nach wird Sie dort nicht zurecht kommen, da sie dort unterfordert wäre, wer kann mir da weiter helfen?
Lg